Anlage 3 SchwHKlV
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1918; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand folgender Formel berechnet: Dabei sind: Speck- und Fleischmaß werden an Schweinehälften, die durch Spaltung des Schlachtkörpers längs der Wirbelsäule hergerichtet wurden, ermittelt (siehe Abbildung).
58,10122 – 0,56495 ⋅ S + 0,13199 ⋅ F.
Geschätzter prozentualer Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,
Speckmaß (einschließlich Schwarte) in mm, gemessen an der dünnsten Stelle des Speckes über dem M. glutaeus medius,
Fleischmaß (Stärke des Lendenmuskels) in mm, gemessen als kürzeste horizontale Verbindung des vorderen (cranialen) Endes des M. glutaeus medius zur oberen (dorsalen) Kante des Wirbelkanals.
Bei einer Kontrolle der Ermittlung des Muskelfleischanteils gilt eine Toleranz von ±2 mm für das Speckmaß und von ±3 mm für das Fleischmaß.